Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Herstellungskontrolle
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
(2)Absatz 2,Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Absatz eins, zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
(3)Absatz 3,Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 214 aus 2001, anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102854