Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Lieferung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer bzw. von der Verkäuferin frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe zu Lasten des Verkäufers bzw. der Verkäuferin.
(2)Absatz 2,Der Inhaber bzw. die Inhaberin des Interventionslagerhauses oder dessen bzw. deren Bevollmächtigte/r hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer bzw. der Überbringerin des Magermilchpulvers zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102855