Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
03.12.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 403.12.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 439/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MMP-IntervV 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.12.2008BGBl. II Nr. 439/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Herstellungskontrolle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
    1. Ziffer eins
      Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
    2. Ziffer 2
      Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
  2. Absatz 2,Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Absatz eins, zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
  3. Absatz 3,Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 214 aus 2001, anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006106

Dokumentnummer

NOR40102854