Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MMP-IntervV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übernahme
§ 6.Paragraph 6,
Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 214 aus 2001, vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102856