Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Mindestgröße der Erzeugerorganisationen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007, werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wie folgt festgelegt:Gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007,, werden die Mindestanzahl der Erzeuger und die Mindestmenge der vermarkteten Erzeugung wie folgt festgelegt:
Mindestanzahl:
Erzeugerorganisationen für Obst(-arten) und Gemüse(-arten): 40
Erzeugerorganisationen für Obst(-arten): 20
Erzeugerorganisationen für Gemüse(-arten): 20
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 20.
Mindestmenge, ausgedrückt durch den Wert der vermarkteten Erzeugung:
Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse: 4 Millionen Euro
Erzeugerorganisationen für Obst: 4 Millionen Euro
Erzeugerorganisationen für Gemüse: 4 Millionen Euro
Erzeugerorganisationen für die zur Verarbeitung bestimmten Erzeugnisse: 3 Millionen Euro
(2)Absatz 2,Sofern ein Antragsteller auf Anerkennung als Erzeugerorganisation vollkommen oder teilweise aus Mitgliedern besteht, die selbst juristische Personen oder klar bestimmte Teile einer aus Erzeugern bestehenden juristischen Person sind, so wird die Mindestanzahl von Erzeugern auf der Grundlage der Anzahl von Erzeugern berechnet, die mit jeder der juristischen Personen oder klar bestimmten Teilen einer juristischen Person verbunden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann in begründeten Ausnahmefällen - unter Berücksichtigung der gegebenen regionalen Produktions- und Marktverhältnisse - Abweichungen von der Mindestanzahl der Erzeuger und/oder der zu erreichenden Mindestmenge zulassen, sofern alle Vorschriften dieser Verordnung sowie die von der Europäischen Union vorgegebenen Voraussetzungen jedenfalls eingehalten werden.
Schlagworte
Obstart, Gemüseart, Produktionsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102900