Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 504.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Auslagerung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
    1. Ziffer eins
      Der Dritte muss nachweislich über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen.
    2. Ziffer 2
      Die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation.
    3. Ziffer 3
      Es muss sichergestellt sein, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt.
    4. Ziffer 4
      Der Dritte ist hinsichtlich der Pflichten gemäß Paragraph 16, den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.
  2. Absatz 2,Die Auslagerung von Geschäftsfeldern hat eine entsprechende Änderung des Anerkennungsbescheides zur Folge. Zeitlich befristete Auslagerungen sind im Rahmen der operationellen Programme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.

Schlagworte

Sachkenntnis

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102901