Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auslagerung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausführung der Aufgaben gemäß Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:Die Ausführung der Aufgaben gemäß Artikel 25, der Verordnung (EG) Nr. 1580 aus 2007, kann unter folgenden Voraussetzungen an Dritte übertragen werden:
Der Dritte muss nachweislich über die entsprechende Infrastruktur sowie die entsprechende Sach- und Fachkenntnis verfügen.
Die Auslagerung an Dritte muss für die Erzeugerorganisation mit einem erkennbaren und messbaren Vorteil verbunden sein, insbesondere im Sinne einer möglichst wirtschaftlichen Führung der Geschäfte der Erzeugerorganisation.
Es muss sichergestellt sein, dass es durch die Auslagerung beim Dritten zu keiner Vermischung mit Angelegenheiten oder Produkten von Nichtmitgliedern der Erzeugerorganisation kommt.
Der Dritte ist hinsichtlich der Pflichten gemäß § 16 den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.Der Dritte ist hinsichtlich der Pflichten gemäß Paragraph 16, den Erzeugerorganisationen gleichgestellt.
(2)Absatz 2,Die Auslagerung von Geschäftsfeldern hat eine entsprechende Änderung des Anerkennungsbescheides zur Folge. Zeitlich befristete Auslagerungen sind im Rahmen der operationellen Programme beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102901