Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 04.12.2008 — BGBl. II Nr. 445/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute04.12.2008 BGBl. II Nr. 445/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MM-MMP-BeihV 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 445/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen haben den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des bzw. der Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  6. Absatz 6,Die Prüforgane sind berechtigt, die Magermilch, das Magermilchpulver, die Mischung oder das Mischfutter nach deren Zusammensetzung und Inhaltsstoffen zu untersuchen.
  7. Absatz 7,Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin ist verpflichtet, soweit ihm bzw. ihr eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem er bzw. sie zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer und die UID-Nummer bekanntzugeben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsraum, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006120

Dokumentnummer

NOR40102929