Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auskunftspersonen
§ 9.Paragraph 9,
Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger bzw. von der Beihilfeempfängerin gefordert werden können. Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat der AMA mindestens eine Auskunftsperson schriftlich zu benennen, die befugt ist, gegenüber der AMA alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten oder nach dieser Verordnung vom Beihilfeempfänger bzw. von der Beihilfeempfängerin gefordert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40102928