Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Beihilfeempfänger bzw. Beihilfeempfängerinnen sind verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden.
(2)Absatz 2,Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.Soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege und Bücher mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für die Dauer von vier Jahren von Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40102926