Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Antrag auf Gewährung einer Beihilfe
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe ist bei der AMA mit dem von der AMA aufgelegten Muster einzureichen. Der Antrag hat sich auf jeweils ein ganzes Kalendermonat zu beziehen.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Tatbestand für die Beihilfengewährung gesetzt wurde, bei der AMA einzubringen. In begründeten Fällen kann die AMA später eingereichte Anträge akzeptieren.
(3)Absatz 3,Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 festgestellten Voraussetzungen vorliegen.Die AMA kann einen Vorschuss gewähren, wenn die in Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2799 aus 1999, festgestellten Voraussetzungen vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40102925