Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kontrolle
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Beihilfefähigkeit hat die AMA die verwendete Magermilch, das Magermilchpulver, die hergestellten Mischungen und das Mischfutter zu kontrollieren.
(2)Absatz 2,Ein Betrieb, der nicht ständig Magermilch oder Magermilchpulver verwendet, hat sein Herstellungsprogramm der AMA schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung muss mindestens drei Arbeitstage vor Herstellungsbeginn bei der AMA einlangen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA abweichend vom zweiten Satz eine kurzfristigere Mitteilung akzeptieren.
(3)Absatz 3,Der Betrieb, der denaturiertes Magermilchpulver herstellt, hat der AMA mindestens drei Arbeitstage vor Herstellungsbeginn schriftlich die Herstellungsdaten mitzuteilen. Wenn die Kontrollen sichergestellt sind, kann die AMA eine kurzfristige Mitteilung akzeptieren.
(4)Absatz 4,Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne des Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 anwenden wollen, haben die Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne des Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 2799 aus 1999, anwenden wollen, haben die Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40102924