Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Transport von unverpacktem Mischfutter
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Durchführung der Lieferungen von Mischfutter in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Zur Kontrolle im Sinne des Abs. 1 dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers/der Abnehmerin) und Wiegezettel.Zur Kontrolle im Sinne des Absatz eins, dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers/der Abnehmerin) und Wiegezettel.
(3)Absatz 3,Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer bzw. Abnehmerinnen und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
NOR40102923