Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 04.12.2008 — BGBl. II Nr. 445/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute04.12.2008 BGBl. II Nr. 445/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

MM-MMP-BeihV 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 445/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Transport von unverpacktem Mischfutter

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Durchführung der Lieferungen von Mischfutter in Tankwagen oder Containern ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Musters zu beantragen. Der Antrag ist zu genehmigen, wenn die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung des Mischfutters sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Zur Kontrolle im Sinne des Absatz eins, dienen Lieferscheine (einschließlich Name und Adresse des Abnehmers/der Abnehmerin) und Wiegezettel.
  3. Absatz 3,Der Beihilfeempfänger bzw. die Beihilfeempfängerin hat monatlich eine Aufstellung über die durchgeführten Transporte unter Anführung der Abnehmer bzw. Abnehmerinnen und der jeweils abgegebenen Menge der AMA zu übermitteln. Auf Verlangen der AMA sind Lieferscheine und Wiegezettel vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Gesetzesnummer

20006120

Dokumentnummer

NOR40102923