Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
1. Abschnitt
Datensicherheit
Identität
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern haben
durch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (§ 9 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2008) oderdurch Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen sowie bereichsspezifischer Personenkennzeichen (Paragraph 9, E-Government-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2008,) oder durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (§§ 9 ff GTelG)durch Einsichtnahme in den eHealth-Verzeichnisdienst (Paragraphen 9, ff GTelG)
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Nachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wennNachweis und Prüfung der Identität von Gesundheitsdiensteanbietern dürfen abweichend von Absatz eins, auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet,der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, stattfindet,
die Verbindung der Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden und der Identitätsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden kann und
eine Verwechslung von Gesundheitsdiensteanbietern ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40102959