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§ 3 GTelV

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 451/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200931.12.2013 BGBl. II Nr. 451/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 451/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013

Abkürzung

GTelV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Vertraulichkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Vertraulichkeit beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch ist dadurch sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      der elektronische Gesundheitsdatenaustausch über Netzwerke durchgeführt wird, die entsprechend dem Stand der Netzwerksicherheit hinreichend gegenüber unbefugten Zugriffen abgesichert sind, indem sie zumindest
      1. Litera a
        die kryptographische Absicherung des Datenverkehrs,
      2. Litera b
        den Netzzugang ausschließlich für eine geschlossene oder abgrenzbare Benutzergruppe sowie
      3. Litera c
        die Authentifizierung der Benutzer
      vorsehen, oder
    2. Ziffer 2
      Protokolle und Verfahren verwendet werden, die
      1. Litera a
        die vollständige Verschlüsselung der Gesundheitsdaten ermöglichen und
      2. Litera b
        deren kryptographische Algorithmen in der Anlage 2 angeführt sind.
  2. Absatz 2,Beim elektronischen Gesundheitsdatenaustausch gemäß Absatz eins, Ziffer 2, dürfen die allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommenen Informationen weder Hinweise auf die Betroffenen (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,), deren Gesundheitsdaten verwendet werden, noch auf allfällige Authentifizierungsdaten enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2014

Gesetzesnummer

20006122

Dokumentnummer

NOR40102961