Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 506/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Integrität
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, haben durch die Verwendung elektronischer Signaturen, die auf qualifizierte Zertifikate rückführbar sein müssen, zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Nachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, dürfen abweichend von Abs. 1 auch auf andere Art und Weise erfolgen, wennNachweis und Prüfung der Integrität von Gesundheitsdaten, die im Rahmen des elektronischen Gesundheitsdatenaustausches übermittelt werden, dürfen abweichend von Absatz eins, auch auf andere Art und Weise erfolgen, wenn
der elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß § 3 Abs. 1 stattfindet undder elektronische Gesundheitsdatenaustausch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, stattfindet und
die Gesundheitsdaten nicht oder nicht spurlos verändert werden können.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2014
Dokumentnummer
NOR40102962