Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Beihilfenberechtigte Flächen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht genutzt werden. Wird ein Auspflanzrecht aus der gemäß dem steirischen Landesweinbaugesetz eingerichteten regionalen Reserve gewährt, so kann für den auf dieser Basis ausgepflanzten Weingarten keine Umstellungsbeihilfe in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten; auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.
(3)Absatz 3,Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103, im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang II lit. E und im Rahmen der Teilmaßnahme Schutz vor Vogelfraß und Hagel gemäß Anhang II lit. H sind von dieser Regelung nicht erfasst.Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103, im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang römisch zwei lit. E und im Rahmen der Teilmaßnahme Schutz vor Vogelfraß und Hagel gemäß Anhang römisch zwei lit. H sind von dieser Regelung nicht erfasst.
(4)Absatz 4,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Umstrukturierung und Umstellung” auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Umstrukturierung und Umstellung” auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
(5)Absatz 5,Umstellungsmaßnahmen können in den bestimmten Anbaugebieten Niederösterreich, Burgenland, Wien, Kärnten, Oberösterreich und Steiermark erfolgen.
(6)Absatz 6,Die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme auf derselben Fläche ist für die Dauer der Maßnahme “Umstrukturierung und Umstellung” ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Fälle höherer Gewalt, welche die mehrfache Durchführung einer Teilmaßnahme erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102987