Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der BMLFUW setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen und ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. Paragraph 18, Absatz 4, fest.
  2. Absatz 2,Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach dem Einlangen der Prüfberichte gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102994