Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Abschluss von Umstrukturierung und Umstellung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der BMLFUW setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen und ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. § 18 Abs. 4 fest.Werden von der Europäischen Union Österreich keine Mittel mehr für Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt, so unterbleibt die Genehmigung von Planentwürfen. Die zu diesem Zeitpunkt noch verfügbaren Mittel werden für die Auszahlung des Beihilfenbetrages für die bereits genehmigten Umstellungsmaßnahmen verwendet. Der BMLFUW setzt ein Datum für die Fertigstellung dieser Umstellungsmaßnahmen und ein Datum für die letztmögliche Vorlage der Überprüfungsergebnisse gem. Paragraph 18, Absatz 4, fest.
(2)Absatz 2,Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach dem Einlangen der Prüfberichte gemäß § 18 Abs. 4 vorzunehmen.Reichen die verfügbaren Mittel nicht aus, um für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen den Beihilfenbetrag in festgesetzter Höhe auszahlen zu können, so kann der Beihilfenbetrag aliquot gekürzt werden. Das Ausmaß der Kürzung darf jedoch 50% des ursprünglich festgesetzten Beihilfenbetrages nicht übersteigen. Kann dadurch nicht mehr für alle genehmigten Umstellungsmaßnahmen eine Beihilfe ausbezahlt werden, so ist die Auszahlung nach dem Einlangen der Prüfberichte gemäß Paragraph 18, Absatz 4, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102994