Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß § 27 Abs. 2 erteilt worden ist.Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Antrag, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Jahr ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Antrags, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40103000