Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2801.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Rücktritt, Änderungen

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist möglich, solange dem Beihilfenwerber keine Bewilligung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Antrag, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem BMLFUW im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 1 Jahr ab der bescheidmäßigen Genehmigung des Antrags, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40103000