Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Überprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Art. 81 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.Die katasterführende Stelle hat die Gesetzmäßigkeit der Auspflanzung sowie die Übereinstimmung der Angaben des Antragstellers im Formblatt mit den Eintragungen im Weinbaukataster zu überprüfen. Dabei kann sie gemäß Artikel 81, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008, von der Möglichkeit einer Verwaltungskontrolle Gebrauch machen.
(2)Absatz 2,Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Abs. 1 bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.Die katasterführende Stelle hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen im Formblatt festzuhalten und den gemäß Absatz eins, bearbeiteten Antrag dem BMLFUW zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102976