Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Berechnung der Ertragsfähigkeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der historische Ertrag gem. Art. 101 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebes. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der Weinwirtschaftsjahre 2003/2004 bis 2007/2008 beizulegen.Der historische Ertrag gem. Artikel 101, Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, bestimmt sich nach dem Durchschnittsertrag des Erzeugerbetriebes. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Weingesetzes 1999 der Weinwirtschaftsjahre 2003 aus 2004, bis 2007 aus 2008, beizulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte, das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte und Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) unberücksichtigt zu bleiben.
(3)Absatz 3,Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (z. B. Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Erzeugerbetriebes dem BMLFUW die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102977