Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Verfahren bei Anwendung eines Annahmeprozentsatzes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Anträge werden nach dem Einlangensdatum im BMLFUW gereiht. Dabei sind Antragsteller, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 55 Jahre oder älter sind, gem. Art. 102 Abs. 5 lit. b) Pkt. ii) mit zweiter Priorität zu reihen. Das Einlangensdatum stellt ein objektives Kriterium gem. Art. 102 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 dar.Die Anträge werden nach dem Einlangensdatum im BMLFUW gereiht. Dabei sind Antragsteller, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung 55 Jahre oder älter sind, gem. Artikel 102, Absatz 5, Litera b,) Pkt. ii) mit zweiter Priorität zu reihen. Das Einlangensdatum stellt ein objektives Kriterium gem. Artikel 102, Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, dar.
(2)Absatz 2,Im Falle der Anwendung eines Annahmeprozentsatzes sind diejenigen Antragsteller, deren Antrag durch die Anwendung des Annahmeprozentsatzes im laufenden Jahr nicht berücksichtigt werden kann, berechtigt, eine automatische Berücksichtigung ihres Antrages im nächstmöglichen Jahr zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102978