Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.12.2008 bis 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111.12.200807.03.2012 BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.12.2008BGBl. II Nr. 459/2008

Außerkrafttretensdatum

07.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.

Text

Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für Justiz bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden:
    1. Ziffer eins
      Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,
    2. Ziffer 2
      die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,
    3. Ziffer 3
      die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,
    4. Ziffer 4
      der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,
    5. Ziffer 5
      die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,
    6. Ziffer 6
      die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung,
    7. Ziffer 7
      die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind,
    8. Ziffer 8
      die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie
    9. Ziffer 9
      den Leitgedanken des Gender Mainstreaming in sämtliche Maßnahmen und Politiken sowie spezifische Maßnahmen zur Frauenförderung, wie etwa das Programm Mentoring für Frauen, in das System der Personalplanung und Personalentwicklung des Bundesministeriums für Justiz zu integrieren.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Gesetzesnummer

20006128

Dokumentnummer

NOR40103025