Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
11.12.2008 bis 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 211.12.200807.03.2012 BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.12.2008BGBl. II Nr. 459/2008

Außerkrafttretensdatum

07.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.

Text

Maßnahmen

Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Der Dienstgeber wird geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung treffen.
  2. Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen, auch anlässlich des Mitarbeiter/innengespräches zu informieren.
  3. Absatz 3,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Gesetzesnummer

20006128

Dokumentnummer

NOR40103026