Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Erhöhung des Frauenanteils
§ 3.Paragraph 3,
Im Frauenförderungsplan ist gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in Im Frauenförderungsplan ist gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles in
jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder
wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber
in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 B-GlBG entfallen,in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG entfallen,
im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103027