Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
11.12.2008 bis 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 411.12.200807.03.2012 BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.12.2008BGBl. II Nr. 459/2008

Außerkrafttretensdatum

07.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.

Text

Frauenförderungsgebot

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
  2. Absatz 2,Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
    1. Ziffer eins
      der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder,
    2. Ziffer 2
      wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht, der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
    3. Ziffer 3
      in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,
    im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
  3. Absatz 3,Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, so ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG).
  4. Absatz 4,Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG besteht.
  5. Absatz 5,Als sonstige “hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)” sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      im Bereich der Zentralstelle Sektionsleiter/innen
      Leitende Staatsanwälte/Staatsanwältinnen im BMJ Oberstaatsanwälte/Oberstaatsanwältinnen im BMJ
    2. Ziffer 2
      im Bereich der Gerichte (Artikel römisch vier, RStDG) Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
      Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz
      Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2 (römisch zwei) und R 3 (römisch drei) Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
    3. Ziffer 3
      im Bereich der Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur Leiter/in und Erste/r Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
      Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften
      Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2 (römisch zwei) und St3 (römisch drei) Gruppenleiter/innen
    4. Ziffer 4
      im Bereich der Beamten/Beamtinnen und der Vertragsbediensteten
      1. Litera a
        im Abschnitt Zentralstelle, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Generalprokuratur
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b und v2:
          Vorsteher/innen der Geschäftsstellen Referatsleiter/innen
        2. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe A3, C/Entlohnungsgruppe c und v3:
          Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
      2. Litera b
        im Abschnitt Vollzugsdirektion und Justizanstalten
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
          insbesondere Anstaltsleiter/innen
        2. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe E1/W1:
          insbesondere Anstaltsleiter/innen
      3. Litera c
        im Bereich der Bewährungshilfe
        1. Sub-Litera, a, a
          in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
          Leiter/innen von Geschäftsstellen
        2. Sub-Litera, b, b
          in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b:
          Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen

Schlagworte

Verwendungsgruppe, Geschäftsstelle

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Gesetzesnummer

20006128

Dokumentnummer

NOR40103028