Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Frauenförderungsgebot
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot).
(2)Absatz 2,Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl
der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder,
wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht, der dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder
in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Z 1 entfallen,in sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisenden Kategorie nach Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 40% beträgt.
(3)Absatz 3,Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, so ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (§ 11 Abs. 2 B-GlBG).Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, so ist diese in den Vergleich miteinzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen (Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG).
(4)Absatz 4,Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 40% die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 11 c, B-GlBG besteht.
(5)Absatz 5,Als sonstige “hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)” sind anzusehen:
im Bereich der Zentralstelle Sektionsleiter/innen
Leitende Staatsanwälte/Staatsanwältinnen im BMJ Oberstaatsanwälte/Oberstaatsanwältinnen im BMJ
im Bereich der Gerichte (Art. IV RStDG) Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofsim Bereich der Gerichte (Artikel römisch vier, RStDG) Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs
Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz
Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2 (II) und R 3 (III) Vorsteher/innen der BezirksgerichteRichter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2 (römisch zwei) und R 3 (römisch drei) Vorsteher/innen der Bezirksgerichte
im Bereich der Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur Leiter/in und Erste/r Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur
Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften
Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2 (II) und St3 (III) Gruppenleiter/innenLeiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2 (römisch zwei) und St3 (römisch drei) Gruppenleiter/innen
im Bereich der Beamten/Beamtinnen und der Vertragsbediensteten
im Abschnitt Zentralstelle, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Generalprokuratur
in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b und v2:
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen Referatsleiter/innen
in der Verwendungsgruppe A3, C/Entlohnungsgruppe c und v3:
Vorsteher/innen der Geschäftsstellen
im Abschnitt Vollzugsdirektion und Justizanstalten
in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
insbesondere Anstaltsleiter/innen
in der Verwendungsgruppe E1/W1:
insbesondere Anstaltsleiter/innen
im Bereich der Bewährungshilfe
in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:
Leiter/innen von Geschäftsstellen
in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b:
Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Geschäftsstelle
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103028