Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Berichte und Verständigungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 12 B-GlBG an den Bundesminister/die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten Bericht der 31. Jänner 2008, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind jeweils die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Berichtstabellen zu verwenden.Zur Vorbereitung des vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Justiz gemäß Paragraph 12, B-GlBG an den Bundesminister/die Bundesministerin für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst zu erstattenden Berichtes haben die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden bis zum 31. Jänner jeden zweiten Jahres, das ist für den nächsten Bericht der 31. Jänner 2008, dem Bundesministerium für Justiz über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren in ihrem Wirkungsbereich zu berichten. Dazu sind jeweils die vom Bundesministerium für Justiz zur Verfügung gestellten Berichtstabellen zu verwenden.
(2)Absatz 2,Gemäß § 29 Abs. 3 B-GlBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, B-GlBG können die Arbeitsgruppen bei Bedarf der Leiterin/dem Leiter der Zentralstelle bis Ende Jänner eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Ressort im vorangegangenen Kalenderjahr vorlegen.
(3)Absatz 3,Die Leiter/innen der nachgeordneten Dienstbehörden und die für die Bediensteten der Zentralstelle zuständige Organisationseinheit des Bundesministeriums für Justiz haben zu diesem Zweck bis 11. Februar des Folgejahres der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Justizressort die bis einschließlich 1. Jänner eingetretenen Veränderungen in den Anteilen der Frauen an der Gesamtzahl der Beschäftigten und der Funktionen in den einzelnen Gruppen (wie in der Anlage) in ihrem Bereich bekannt zu geben. Dabei ist die Fluktuation in den jeweiligen Planstellenbereichen unter Anschluss statistischer Angaben über die Planstellenbereiche der jeweiligen Dienstbehörde unter Heranziehung der in der Anlage angeführten Gliederung darzustellen. Erforderlichenfalls sind darüber hinaus schriftliche Berichte über die Ursachen und Gründe, die zur Nichteinhaltung der verbindlichen Vorgaben geführt haben, anzuschließen.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des § 31 B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreter/innen darüber hinaus Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Statistische Daten sind dabei in der von den Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form - insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht (Frauenkennzahlen) - aufzubereiten.Im Rahmen des Paragraph 31, B-GlBG sind den Gleichbehandlungsbeauftragten und ihren Stellvertreter/innen darüber hinaus Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle angeforderten Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen. Statistische Daten sind dabei in der von den Gleichbehandlungsbeauftragten gewünschten Form - insbesondere auf Antrag getrennt nach Geschlecht (Frauenkennzahlen) - aufzubereiten.
(5)Absatz 5,Alle Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen betreffen, in denen die verbindlichen Vorgaben laut Anlage nicht erfüllt sind, sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches unverzüglich und formlos zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die Gleichbehandlungsbeauftragten insbesondere davon zu verständigen, welche Planstellen öffentlich oder intern ausgeschrieben worden sind, wer sich beworben hat und - wenn Frauen als Mitbewerberinnen aufgetreten sind - wer letztendlich auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt worden ist.
(6)Absatz 6,In allen Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen gemäß § 4 Abs. 5 betreffen (Anlage), sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches ebenso wie den Vertreter/innen des Dienstgebers sämtliche für das Bewerbungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere Bewerbungsgesuche, Beurteilungen, Protokolle und Gutachten rechtzeitig und formlos zur Verfügung zu stellen.In allen Besetzungsverfahren, die Planstellen in Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, betreffen (Anlage), sind den Gleichbehandlungsbeauftragten des entsprechenden Vertretungsbereiches ebenso wie den Vertreter/innen des Dienstgebers sämtliche für das Bewerbungsverfahren relevanten Unterlagen, insbesondere Bewerbungsgesuche, Beurteilungen, Protokolle und Gutachten rechtzeitig und formlos zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Entlohnungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103036