Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 459/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 59/2012.materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.
Text
Maßnahmen
Schutz der Menschenwürde am Arbeitsplatz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen. Der Dienstgeber wird geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung treffen.
(2)Absatz 2,Die Mitarbeiter/innen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen, auch anlässlich des Mitarbeiter/innengespräches zu informieren.
(3)Absatz 3,Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012
Dokumentnummer
NOR40103026