Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
11.12.2008 bis 07.03.2012 — BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 511.12.200807.03.2012 BGBl. II Nr. 459/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 1. Jänner 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

11.12.2008BGBl. II Nr. 459/2008

Außerkrafttretensdatum

07.03.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2012

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2012,.

Text

Vorrangige Aufnahme

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 40%-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 40% fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist Paragraph 11 b, B-GlBG anzuwenden.
  2. Absatz 2,Bei den für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen maßgeblichen Umständen sind insbesondere auch die Sprachkenntnisse von Frauen zu berücksichtigen. In den Justizanstalten ist bei den Besetzungsvorschlägen auch auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012

Gesetzesnummer

20006128

Dokumentnummer

NOR40103029