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Art. 1

Fassungen
19.12.2008 bis 16.12.2013 — BGBl. II Nr. 479/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.12.200816.12.2013 BGBl. II Nr. 479/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2013,

Typ

Entschl. d. BPräs.

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.12.2008BGBl. II Nr. 479/2008

Außerkrafttretensdatum

16.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 454/2013

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung (römisch 24 . Legislaturperiode) außer Kraft getreten. Weiteranwendung solange die scheidende BReg. mit der Fortbildung der Verwaltung betraut war vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 454 aus 2013,).

Text

Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Gabriele HEINISCH-HOSEK die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

  1. Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
    Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming. Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt;
    Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen;
    Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.
  2. Absatz 2,Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.
    Dazu gehören insbesondere auch:
    Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.
    Stellenplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.
    Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.
    Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.
    Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.
    Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechts, des Personalvertretungsrechts und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
    Angelegenheiten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission sowie der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission.
    Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20006141

Dokumentnummer

NOR40103132