Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Lagerung und Transport
Sammelbehälter
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die TNP müssen in geeigneten, auslaufsicheren und abgedeckten Behältnissen gesammelt, gelagert und transportiert werden.
(2)Absatz 2,Sammelbehälter müssen gemäß Anhang I gekennzeichnet sein.Sammelbehälter müssen gemäß Anhang römisch eins gekennzeichnet sein.
(3)Absatz 3,Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang II zu erfolgen.Die Reinigung der Sammelbehälter hat gemäß Anhang römisch zwei zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen für Sammelbehälter sind sinngemäß auch auf Fahrzeuge und andere Transportmittel anzuwenden, in denen TNP befördert werden. Die Anforderungen an die Kennzeichnung treffen jedoch nicht für Fahrzeuge zu, die bereits gekennzeichnete Sammelbehälter als Ladegut befördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017
Dokumentnummer
NOR40103198