Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.01.2009 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2009 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Gemeinsamer Transport von TNP mit Lebensmitteln und von TNP verschiedener Kategorien

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der gemeinsame Transport von TNP mit Lebensmitteln im selben Laderaum eines Fahrzeugs ist nicht gestattet.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins und sofern es aus logistischen Gründen erforderlich ist, können spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, Amtsblatt Nummer L 147 vom 31.5.2001, Seite 1, das bei der Zerlegung in einem Zerlegungsbetrieb anfällt und vom Frischfleischlieferbetrieb zurückgenommen wird, oder Nebenprodukte der Kategorie 3, gemeinsam mit Fleisch oder anderen Lebensmitteln transportiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wird, dass Fleisch oder andere Lebensmittel durch die TNP nicht beeinträchtigt werden und es zu keiner Verwechslung oder Vermischung kommen kann.
  3. Absatz 3,Werden verschiedene Kategorien von TNP im selben Laderaum eines Fahrzeuges transportiert, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es zu keiner Verwechslung oder Vermischung der Kategorien kommen kann.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103199