Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2009 bis 30.06.2009 — BGBl. I Nr. 2/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200930.06.2009 BGBl. I Nr. 2/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 2/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2008 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Untergliederungen 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben an Universitäten (Voranschlagsansatz 1/31038), für Eisenbahn-Infrastruktur (Voranschlagsansatz 1/41148) sowie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/41158 und 1/41178).
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2010

Gesetzesnummer

20006168

Dokumentnummer

NOR40103963