Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2008 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von 5 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, aus EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Untergliederungen 51 und 58, der Anwender der Flexibilisierungsklausel, die Ausgaben an Universitäten (Voranschlagsansatz 1/31038), für Eisenbahn-Infrastruktur (Voranschlagsansatz 1/41148) sowie für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/41158 und 1/41178).
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gemäß Absatz eins, verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze aufzuheben oder deren Umlegung auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103963