Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2009 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist;
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens in betragsmäßig fix begrenzten Ausgabenbereichen einer Untergliederung, wenn die Bedeckung durch gleich hohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde;
bei den Voranschlagsansätzen 1/45853, 1/45855 und 1/45858 im Ausmaß jener Beträge, die durch gleich hohe Ausgabeneinsparungen bei den jeweils anderen Voranschlagsansätzen sichergestellt werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, abweichend von § 101 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesestzes aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß § 101 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes einen Betrag in Höhe von bis zu 7,1 Milliarden Euro voranschlagswirksam zu entnehmen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, abweichend von Paragraph 101, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesestzes aus der Ende des Finanzjahres 2008 bestehenden Ausgleichsrücklage vor ihrer Auflösung gemäß Paragraph 101, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes einen Betrag in Höhe von bis zu 7,1 Milliarden Euro voranschlagswirksam zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103964