Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesetzliches Budgetprovisorium 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 2/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 zu berücksichtigen. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Artikel 51 a, Absatz 4, B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2009 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2009 zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
NOR40103968