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§ 4 EmRegV-OW

Fassungen
01.02.2009 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.200931.12.2017 BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsregister zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.2009BGBl. II Nr. 29/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Abkürzung

EmRegV-OW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Datenerfassung und -vorhaltung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Für jeden Registerpflichtigen (Paragraph 2,) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Emissionsregister ein elektronischer Datensatz entsprechend den Vorgaben der Anlage B anzulegen. Die im elektronischen Datensatz in Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls zu erfassenden physikalischen und chemischen Parameter der (Ab)Wasserbeschaffenheit sind in Anlage A Tabelle 1 festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berichtsjahr des Emissionsregisters entspricht dem Kalenderjahr. Das EmReg ist jährlich mit 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres zu aktualisieren.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann hat unter Benutzung der ihm zur Verfügung gestellten Datenübertragungswege bis spätestens 31. Jänner auf der Grundlage vorliegender Bewilligungs- bzw. Genehmigungsbescheide alle registerpflichtigen Einwirkungen sowie deren allgemeine und wasserwirtschaftliche Stammdaten (Anlage B), soweit sie bei ihm verfügbar sind, auf elektronischem Weg in das elektronische Register einzutragen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die gemäß Absatz 3, gemeldeten Daten bis spätestens 15. Februar zu ergänzen.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat spätestens bis zum 31. März jedem Registerpflichtigen (Paragraph 2,) den Benutzernamen und bei der erstmaligen Erfassung mit gesonderter Post das Passwort für den Zugang zum Emissionsregister zu übermitteln. Dieser hat bis spätestens 30. April die seine Einwirkungen und Anlagen betreffenden Emissionsregister-Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und diese Prüfung zu bestätigen, gegebenenfalls Korrekturvorschläge zu machen und die allgemeinen sowie die wasserwirtschaftlichen Stammdaten betreffend NACE-Code und Orte der Einleitung zu ergänzen sowie entsprechend den Vorgaben der Paragraphen 5 und 6 in Verbindung mit den Anlagen A und C die für das Berichtsjahr relevanten wasserwirtschaftlichen Bewegungsdaten (Paragraph 3, Ziffer 9,) in das elektronische Formblatt einzutragen.
  6. Absatz 6,Falls eine elektronische Datenmeldung durch den Registerpflichtigen (Paragraph 2,) mangels dafür erforderlicher Ausrüstung nicht möglich ist, hat er dies unverzüglich nach Erhalt des Benutzernamens dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen, damit die Datenübermittlung auf eine andere geeignete Weise (zB auf postalischem Weg) erfolgen kann. In diesem Fall beginnt die vierwöchige Frist für die Datenmeldung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit der Zustellung des Datenblattes in Papierform zu laufen.
  7. Absatz 7,Der Landeshauptmann kann die vom Registerpflichtigen (Paragraph 2,) im Emissionsregister eingetragenen Daten bis spätestens 31. August auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen. Nach elektronischer Bestätigung dieser Prüfung kann der Landeshauptmann diese Daten zur Aktualisierung seiner eigenen wasserwirtschaftlichen Datensätze für Zwecke der wasserwirtschaftlichen Planung über eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Schnittstelle nutzen. Ist die Datenmeldung durch den Registerpflichtigen (Paragraph 2,) unterblieben oder wurde sie nicht vollständig oder nicht plausibel durchgeführt, so hat der Landeshauptmann bis spätestens 31. August den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darüber zu informieren.
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die vom Registerpflichtigen (Paragraph 2,) gemeldeten Daten auf Vollständigkeit zu überprüfen.
  9. Absatz 9,Wurde die Datenmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht plausibel durchgeführt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine angemessene Nachfrist für die Meldung, Ergänzung und Korrektur der Daten durch den Registerpflichtigen (Paragraph 2,) zu setzen.
  10. Absatz 10,Ab 1. Oktober werden die aktualisierten Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, im Wasserinformationssystem Austria (WISA) unter den für dieses gültigen Bedingungen durch Veröffentlichung einsehbar gemacht. Datensätze, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder vom Landeshauptmann geprüft wurden, sind entsprechend gekennzeichnet. Dies gilt auch für unvollständige Datensätze.
  11. Absatz 11,Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt eine Messverpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 4, erst ab dem ersten ihrer Erfassung unmittelbar folgenden Messzyklus.

Schlagworte

Bewilligungsbescheid, Datenvorhaltung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006186

Dokumentnummer

NOR40104098