Rechtstracker.at

§ 6 EmRegV-OW

Fassungen
01.02.2009 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.02.200931.12.2017 BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsregister zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2009BGBl. II Nr. 29/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Abkürzung

EmRegV-OW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Häufigkeiten der Messungen der Konzentrationen von, (Ab)Wasserinhaltsstoffen und Erfordernisse an die Erfassung von, (Ab)Wassermengen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfracht eines emittierten (Ab)Wasserinhaltsstoffes hat im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen. Ist für einen Stoff der Kategorie A die Häufigkeit für die Messung der Konzentration in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist in einer Abwasseremissionsverordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung AAEV, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, im Rahmen der Eigenüberwachung eine größere Mindesthäufigkeit als im Bewilligungsbescheid festgelegt, ist diese einzuhalten. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte römisch vier die Häufigkeit der Messung in einem Bewilligungsbescheid festgelegt, so gilt diese Häufigkeit. Ist für einen Stoff der Kategorie B Anlage A Tabelle 2 Spalte römisch vier die Häufigkeit der Messung nicht im Bewilligungsbescheid geregelt, so sind die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten. Ist für einen in Paragraph 5, Absatz 7, geregelten Stoff die Häufigkeit der Messung im Bewilligungsbescheid für die Indirekteinleitung festgelegt, gilt diese Häufigkeit, andernfalls sind zur Ermittlung der Jahresfracht die Mindesthäufigkeiten für Messungen gemäß Anlage C.2 Tabelle 1 einzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung von Einzelmessungen zur Ermittlung der Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe sind bei Stoffen der Kategorie A für die Entnahme, Konservierung, Behandlung und Analyse von (Ab)Wasserproben die in Anhang C der AAEV enthaltenen Methoden anzuwenden; enthält eine für einen Herkunftsbereich spezifische Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, AAEV diesbezügliche Regelungen, sind diese anzuwenden. Stoffe der Kategorie B sind mit den in Anlage C angeführten Analysemethoden als Gesamtgehalte an der unfiltrierten Gesamtprobe zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Ermittlung der (Ab)Wassermengen hat gemäß den Methoden des Anhanges C der AAEV sowie den in Anlage C genannten Methoden zu erfolgen. Der (Ab)Wasservolumenstrom ist bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von größer als 50 m3/d durch ein Messgerät mit selbst schreibender Anzeigeeinrichtung und uhrzeitsynchronem Zählwerk zu erfassen, sofern nicht bereits von der Behörde im Bewilligungsbescheid für die Punktquelle die Art der (Ab) Wassermengenerfassung vorgeschrieben wurde. Bei einer kontinuierlich betriebenen Einleitung mit einer zulässig einleitbaren maximalen Tages(ab)wassermenge von nicht größer als 50 m3/d kann die tägliche Messung auch mittels Registrierung des den (Ab)Wasseranfall verursachenden Wasserverbrauchs (Wasserzähler) oder mittels einer Messeinrichtung wie Messwehr oder Venturikanal oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen.
  4. Absatz 4,Bei einer diskontinuierlich betriebenen Einleitung (zB Chargenbetrieb) sind die Anzahl der Einleitvorgänge und das jeweils bei den Einzelvorgängen abgeleitete (Ab)Wasservolumen zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006186

Dokumentnummer

NOR40104100