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§ 7 EmRegV-OW

Fassungen
01.02.2009 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.200931.12.2017 BGBl. II Nr. 29/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsregister zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 29 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2009BGBl. II Nr. 29/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2017

Abkürzung

EmRegV-OW

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Schlussbestimmung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Stammdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung folgende von Paragraph 4, abweichende Regelungen betreffend Fristen und Umfang der zu meldenden Daten:
    1. Ziffer eins
      Für die Erfassung der Stammdaten durch den Landeshauptmann (Paragraph 4, Absatz 3,) gilt eine Frist von acht Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
    2. Ziffer 2
      Für die Ergänzung der gemeldeten Daten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Paragraph 4, Absatz 4,) gilt eine Frist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
    3. Ziffer 3
      Für die Übermittlung des Benutzernamen und des Passwortes an den Registerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt eine Frist von zehn Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
    4. Ziffer 4
      Für die Meldung des Registerpflichtigen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, gilt eine Frist von elf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Wasserwirtschaftliche Bewegungsdaten (Anlage B.1 Ziffer 20 und Ziffer 21,, Anlage B.2 Ziffer 19 und Ziffer 20 und Anlage B.3 Ziffer 21 und Ziffer 2, *2) sind anlässlich der erstmaligen Erfassung nicht zu melden.
    5. Ziffer 5
      Für die fakultative Plausibilitätsprüfung der Daten durch den Landeshauptmann (Paragraph 4, Absatz 7,) gilt eine Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
    6. Ziffer 6
      Für die Veröffentlichung der Daten im WISA (Paragraph 4, Absatz 10,) gilt eine Frist von 14 Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung.
  2. Absatz 2,Für die Befüllung des Emissionsregisters mit Bewegungsdaten im ersten Berichtszyklus gelten für die Datenerfassung und deren Ermittlung folgende von den Paragraphen 4 und 5 abweichende Regelungen betreffend Fristen, Umfang und Messverpflichtungen:
    1. Ziffer eins
      Die Verpflichtung zur Übermittlung von Bewegungsdaten für jene Stoffe, deren Emissionen in einem Bescheid begrenzt sind, beginnt mit 1. Jänner 2010 für das Berichtsjahr 2009.
    2. Ziffer 2
      Die Verpflichtung zur Ermittlung von Bewegungsdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und Anlage B.1 Ziffer 21, , Anlage B.2 Ziffer 20 und Anlage B.3
      Ziffer 22, beginnt mit 1. Jänner 2010, die Verpflichtung zur Übermittlung dieser Bewegungsdaten beginnt mit 1. Jänner 2011.
    3. Ziffer 3
      Die Beurteilung betreffend den Entfall der Messverpflichtung nach Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3, hat für den ersten Berichtszyklus an Hand der Bewegungsdaten für das Berichtsjahr 2010 zu erfolgen; die Messverpflichtung kann mit 31. Dezember 2011 entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006186

Dokumentnummer

NOR40104101