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§ 10 RAbf-VV 2009

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 331/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 1019.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 331/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Verbringungen nach Österreich oder Durchfuhr durch Österreich

Formelle Prüfung des Antrags

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Wird der zuständigen österreichischen Behörde ein Verbringungsantrag aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelt, so hat sie innerhalb von 20 Tagen zu prüfen, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.
  2. Absatz 2,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist und der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde, hat die zuständige österreichische Behörde der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Ist der Antrag nach Auffassung der zuständigen österreichischen Behörde nicht ordnungsgemäß gestellt, so hat sie die fehlenden Informationen bei den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats anzufordern und die übrigen zuständigen Behörden von dieser Aufforderung in Kenntnis zu setzen. Diese Aufforderung hat vor Ablauf der Frist nach Absatz eins, zu ergehen.
  4. Absatz 4,Sofern Österreich der Bestimmungsmitgliedstaat ist, hat die zuständige österreichische Behörde spätestens zehn Tage nach Erhalt der fehlenden Informationen den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats eine Empfangsbestätigung sowie den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie derselben zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Fristen für die Ausstellung der Empfangsbestätigung können verkürzt werden, wenn die zuständige österreichische Behörde verifiziert hat, dass der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde.

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224971