Rechtstracker.at

§ 11 RAbf-VV 2009

Fassungen
ab 01.08.2020 — BGBl. II Nr. 331/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 331/2020
§ 1119.02.200931.07.2020 BGBl. II Nr. 47/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.08.2020BGBl. II Nr. 331/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Entscheidung über den Antrag

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die zuständige österreichische Behörde hat – unbeschadet des Absatz 2, – innerhalb von zwei Monaten nach Ausstellung der Empfangsbestätigung den zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats mitzuteilen,
    1. Ziffer eins
      ob sie der Verbringung zustimmt,
    2. Ziffer 2
      welche Auflagen sie für erforderlich hält oder
    3. Ziffer 3
      ob sie die Zustimmung verweigert.
  2. Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde kann eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Absatz eins, genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunkts beantragen.
  3. Absatz 3,Die zuständige österreichische Behörde hat eventuelle Verweigerungen der Zustimmung oder an die Zustimmung geknüpfte Auflagen zu begründen, wobei sie sich
    1. Ziffer eins
      als Durchfuhrmitgliedstaat auf einschlägige nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material und
    2. Ziffer 2
      als Bestimmungsmitgliedstaat auf einschlägige Rechtsvorschriften für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente sowie auf nationale, gemeinschaftliche oder internationale Rechtsvorschriften für die Beförderung von radioaktivem Material zu stützen hat.
  4. Absatz 4,Die zuständige österreichische Behörde darf keine strengeren Auflagen vorschreiben, als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes gelten.
    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,)

Schlagworte

Behandlungsprodukt

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40224972