Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von § 4 Abs. 2 von einer Person gemäß § 20 Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.Die Beaufsichtigung der Demontage, des Transports und die eventuelle Zwischenlagerung des Schleppliftes kann abweichend von Paragraph 4, Absatz 2, von einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bericht gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Abs. 1 innehabenden Person erstellt werden.Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 2, kann auch von der die Beaufsichtigung gemäß Absatz eins, innehabenden Person erstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104354