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§ 14 VWaSeilb 2009

Fassungen
ab 27.02.2009 — BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute27.02.2009 BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

27.02.2009BGBl. II Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,

Die Montage kann, abweichend von Paragraph 4, Absatz 2,, auch von fachkundigem Personal eines Seilbahnunternehmens unter Aufsicht einer Person gemäß Paragraph 20, Seilbahngesetz 2003 oder unter Aufsicht eines verantwortlichen Betriebsleiters, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erfolgen.

Davon unberührt bleibt die Berichtspflicht des im Seilbahnbau tätigen Herstellers oder Unternehmens über die Ergebnisse der Erprobung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,

Der Bericht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer 3, kann auch von einem verantwortlichen Betriebsleiter, der diese Funktion bei einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 Seilbahngesetz 2003 ausübt, erstellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104355