Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 55/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Das Wiederaufstellen beinhaltet die Demontage, den Transport und die Montage an einem neuen Standort, wobei der überwiegende Teil einer bestehenden Seilbahn, mit Ausnahme der Infrastruktur, weiter verwendet wird. Als Wiederaufstellen gilt nicht die Zusammensetzung einer Seilbahn aus gebrauchten Baugruppen mehrerer Seilbahnen. Im Zuge der Wiederaufstellung können einzelne Bauteile und/oder Baugruppen der bestehenden Seilbahn auch in nicht identischer oder nicht ähnlicher Bauart ersetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2021
Dokumentnummer
NOR40104343