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§ 3 VWaSeilb 2009

Fassungen
ab 27.02.2009 — BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute27.02.2009 BGBl. II Nr. 55/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wiederaufstellen einer Seilbahn – Verordnung Wiederaufstellen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.02.2009BGBl. II Nr. 55/2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VWaSeilb 2009

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein identisches Ersatzteil ist ein Bauteil, das gegenüber dem zu ersetzenden Teil keine Abweichung aufweist.
  2. Absatz 2,Ein ähnliches Ersatzteil ist ein Bauteil (aber keine Baugruppe),
    1. Ziffer eins
      das keine Änderungen der Baugruppe wie auch anderer Bauteile in Bezug auf Konstruktion, Einsatzbedingungen, Nachweise und neue Gefährdungsbilder nach sich zieht,
    2. Ziffer 2
      das dieselben Funktionsmerkmale, charakteristischen Baumerkmale und zumindest gleichwertige Leistungsmerkmale wie das zu ersetzende Bauteil aufweist,
    3. Ziffer 3
      dessen Abweichungen vom zu ersetzenden Bauteil (beispielsweise im Hinblick auf Werkstoff, Fertigungsverfahren, Prüfmethode, Betriebs- und Wartungsanleitung) keine nachteiligen Rückwirkungen auf andere Bauteile der Seilbahn haben und
    4. Ziffer 4
      dessen Einsatz bewährt ist (keine Innovation).

Schlagworte

Betriebsanleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006211

Dokumentnummer

NOR40104344