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§ 2 EU-FinStrVG

Fassungen
26.03.2009 bis 29.12.2014 — BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 226.03.200929.12.2014 BGBl. I Nr. 19/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.03.2009BGBl. I Nr. 19/2009

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

EU-FinStrVG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    “Entscheidung”
    1. Litera a
      eine rechtskräftige Entscheidung gegen eine natürliche Person oder einen Verband im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2 und 3 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005, über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die
      1. Sub-Litera, a, a
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einer nicht gerichtlichen Behörde des Entscheidungsstaats in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden, vorausgesetzt, dass die betreffende Person die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen;
    2. Litera b
      im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts auch eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche Person oder einen Verband, die getroffen wurde
      1. Sub-Litera, a, a
        von einem Spruchsenat, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        von einem auch in Strafsachen zuständigen Gericht und sich auf eine unter Litera a, oder Litera b,, Sub-Litera, a, a,) fallende Entscheidung bezieht;
  2. Ziffer 2
    “Geldstrafe oder Geldbuße” die Verpflichtung zur Zahlung
    1. Litera a
      eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrags;
    2. Litera b
      einer in derselben Entscheidung festgesetzten Entschädigung für die Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen konnte und das Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde;
    3. Litera c
      von Geldbeträgen für die Kosten der zu der Entscheidung führenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
    4. Litera d
      von in derselben Entscheidung festgesetzten Geldbeträgen an eine öffentliche Kasse oder eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
    Der Begriff “Geldstrafen oder Geldbuße” umfasst weder Anordnungen über die Einziehung oder den Verfall von Tatwerkzeugen oder Erträgen aus Straftaten noch Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadenersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Amtsblatt Nummer L 12 vom 16.01.2001 Seite 1, vollstreckbar sind;
  3. Ziffer 3
    “Bestrafter” die natürliche Person oder den Verband, gegen die oder gegen den die Entscheidung ergangen ist;
  4. Ziffer 4
    “Rahmenbeschluss” den Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, Amtsblatt Nummer L 76 vom 22.03.2005 Seite 16;
  5. Ziffer 5
    “Mitgliedstaat” einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
  6. Ziffer 6
    “Entscheidungsstaat” den Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist;
  7. Ziffer 7
    “Vollstreckungsstaat” den Mitgliedstaat, dem eine Entscheidung zum Zweck der Vollstreckung übermittelt wurde;
  8. Ziffer 8
    “Bescheinigung” die Bescheinigung nach Artikel 4, des Rahmenbeschlusses;
  9. Ziffer 9
    “Zentrale Behörde” das zentrale Verbindungsbüro für internationale Zusammenarbeit (CLO) als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 2, Absatz 2, des Rahmenbeschlusses.

Schlagworte

Gerichtsverfahren, Zivilsache

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

20006236

Dokumentnummer

NOR40104599