Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökoprämiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Ökoabgabe des Fahrzeughändlers
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß § 3 Abs. 1 als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.Der inländische Fahrzeughändler hat seinen Anteil gemäß Paragraph 3, Absatz eins, als Ökoabgabe bis zum 15. des auf die Antragstellung folgenden Monats an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Ökoabgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012
Dokumentnummer
NOR40104925