Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökoprämiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Auszahlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Liegen die Voraussetzungen gemäß § 4 vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, vor, teilt der Fahrzeughändler über FinanzOnline die folgenden Daten mit und beantragt die Überweisung der Ökoprämie an den Antragsteller:
Name, Anschrift und Sozialversicherungsnummer des Antragstellers,
die Bankverbindung des Antragstellers,
die Fahrgestellnummern (Fahrzeugidentifikationsnummern) des Altfahrzeuges und des Neufahrzeuges,
die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß § 57a Kraftfahrgesetz.die Nummer der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz.
(2)Absatz 2,Der Überweisungsantrag des inländischen Fahrzeughändlers gilt als Steuererklärung. Er haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Sozialversicherungsnummer darf vom Fahrzeughändler ausschließlich zur Antragstellung beim zuständigen Finanzamt verwendet werden. Eine Erfassung der Sozialversicherungsnummer durch den Fahrzeughändler außerhalb von FinanzOnline ist nicht zulässig.
(3)Absatz 3,Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. § 215 Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.Die Ökoprämie wird dem Antragsteller zur Gänze vom für die Erhebung der Umsatzsteuer des inländischen Fahrzeughändlers zuständigen Finanzamt ausbezahlt. Paragraph 215, Bundesabgabenordnung ist nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012
Dokumentnummer
NOR40104924