Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. I Nr. 28/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.04.2009 BGBl. I Nr. 28/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökoprämiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. I Nr. 28/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Nachweise

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der inländische Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert und das Altfahrzeug zur Verschrottung übernimmt, hat folgende Nachweise zu erbringen:
    1. Ziffer eins
      Die Gültigkeit der Begutachtungsplakette gemäß Paragraph 57 a, Kraftfahrgesetz für das Altfahrzeug,
    2. Ziffer 2
      den Verwertungsnachweis für die Verschrottung des Altfahrzeuges im Inland,
    3. Ziffer 3
      die Typengenehmigung bzw. EU-Betriebserlaubnis für zumindest die Schadstoffklasse Euro 4 für das Neufahrzeug.
  2. Absatz 2,Der inländische Fahrzeughändler hat darüber hinaus die folgenden Angaben zu überprüfen und nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Zulassung des Altfahrzeuges auf den Antragsteller im Inland durchgehend seit mindestens einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      die erstmalige Zulassung des Altfahrzeuges zum Verkehr im Inland vor dem 1. Jänner 1996,
    3. Ziffer 3
      der Zulassungsbesitzer des Neufahrzeuges ist dieselbe Person wie der Zulassungsbesitzer des Altfahrzeuges.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012

Gesetzesnummer

20006239

Dokumentnummer

NOR40104923