Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ökoprämiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 28/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Höhe der Ökoprämie
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Höhe der Ökoprämie beträgt 1500 Euro, wobei sie je zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte vom inländischen Fahrzeughändler, der das Neufahrzeug veräußert, aufgebracht wird. Der Fahrzeughändler hat seinen Anteil in Form einer Ökoabgabe an das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zu entrichten.
(2)Absatz 2,Die Ökoprämie wird für die ersten 30 000 Fahrzeuge, für die innerhalb des Geltungszeitraumes des Gesetzes ein vollständiger und korrekter Antrag gestellt wird, ausbezahlt.
(3)Absatz 3,Die Ökoprämie ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2012
Dokumentnummer
NOR40104922