Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.04.2009 — BGBl. I Nr. 28/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.04.2009 BGBl. I Nr. 28/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ökoprämiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2009BGBl. I Nr. 28/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Voraussetzung für die Auszahlung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Voraussetzungen für die Auszahlung der Ökoprämie sind:
    1. Ziffer eins
      Das im Paragraph eins, genannte Fahrzeug (Altfahrzeug) muss seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung im Inland ununterbrochen auf den Antragsteller zugelassen sein;
    2. Ziffer 2
      das Altfahrzeug muss nachweisbar einer Verschrottung im Inland zugeführt werden;
    3. Ziffer 3
      auf den Antragsteller muss an Stelle des verschrotteten Personenkraftwagen im Inland ein Neufahrzeug zugelassen werden, dessen Typengenehmigung oder EU-Betriebserlaubnis zumindest auf die Schadstoffklasse Euro 4 lautet. Als Neufahrzeug gilt ein bisher noch nicht zugelassener neuer Personenkraftwagen oder ein Personenkraftwagen, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nur auf einen inländischen Fahrzeughändler seit längstens einem Jahr zugelassen war.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Auszahlung der Ökoprämie besteht unter der Voraussetzung, dass das Altfahrzeug vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 abgemeldet und für die Verschrottung ein Verwertungsnachweis gemäß der österreichischen Altfahrzeugeverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,) vorliegt und das Neufahrzeug in diesem Zeitraum erstmals von einer Privatperson zum Verkehr im Inland zugelassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2012

Gesetzesnummer

20006239

Dokumentnummer

NOR40104921