Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Neuermittlung der Verteilung von nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zu vergebenden Mandaten
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 32/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
§ 1.Paragraph eins,
Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß § 77 Abs. 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die §§ 78 Abs. 1 bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung BGBl. I Nr. 11/2009 sind anzuwenden. Wenn sich nach der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 zufolge des Rechts der Europäischen Union die Anzahl der Sitze im Europäischen Parlament erhöht, hat die Bundeswahlbehörde, sofern sich aus dem Recht der Europäischen Union nichts anderes ergibt, die zu vergebenden Mandate auf der Grundlage der Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments 2009 gemäß Paragraph 77, Absatz 3 bis 9 der Europawahlordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, unter Zugrundelegung der veränderten Mandatszahl zu ermitteln. Die Paragraphen 78, Absatz eins bis 5, 80 und 81 der Europawahlordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2009, sind anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2012
Dokumentnummer
NOR40105280